OLG Düsseldorf: Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

Versicherungsvertragsrecht

Sämtliche Versicherungszweige

Zurechnung von Arglist des Versicherungsmaklers zum beauftragenden VN

BGB §§ 123, 166

* 1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der VN den vermittelnden Makler zutreffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat. * Weiterlesen…

BGH: Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 19 VVG durch im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegebene Antworten

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 19 VVG durch im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegebene Antworten
VVG §§ 19, 22
1. Arglist setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Weiterlesen…

Matthes Egger, Die Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Rahmen der Leistungsprüfung anlässlich eines Versicherungsfalls – Divergenzen in der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH

Am 22. 2. 2017 hat der IV. Zivilsenat des BGH eine seit Langem erhoffte Entscheidung zu einer im Versicherungsrecht sehr bedeutsamen und in Literatur und Rechtsprechung sehr umstrittenen Problematik gefällt. Zu dieser hatten sich nicht nur verschiedenen Oberlandesgerichte oder verschiedene Senate desselben OLG (Köln) unterschiedlich geäußert; vielmehr gab es zwischenzeitlich sogar widersprüchliche Aussagen in der jeweils eigenen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des KG und des 20. Zivilsenats des OLG Hamm, die nicht aufgelöst waren.
Zu begrüßen und richtig ist die durch den BGH nun erfolgte Klarstellung des bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht immer beachteten Umstands, dass angesichts des übereinstimmenden Wortlauts und des jeweils identischen Anknüpfungssachverhalts für die Auslegung der §§ 14 und 31 VVG jeweils im Wesentlichen die gleichen Argumente streiten, diese also im Gleichklang zu erfolgen hat. Weiterlesen…

Prof. Dr. Manfred Wandt: Anlasslose Auskunftsverlangen des Versicherers zur Überprüfung der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Versicherungsfall

Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, gestützt auf § 31 VVG, Auskunft vom VN auch zur Aufklärung darüber verlangen kann, ob der VN – gegebenenfalls Jahre zuvor – seine vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat, und dass ein solches Auskunftsverlangen keine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung voraussetzt. Aufgrund der Begründung der Entscheidung bleiben Zweifel, ob es sachgerecht ist, § 31 VVG so weit auszulegen, auch wenn die Entscheidung des konkreten Einzelfalls im Ergebnis überzeugend erscheint.

(Der Aufsatz, zugleich eine Anmerkung zu dem Urteil des BGH vom 22.2.2017 [IV ZR 289/14] VersR 2017, 469, ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 458)

OLG Koblenz: Pflicht zur Anzeige einer Berufsunfähigkeit beim Versicherer bei mehr als sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Versicherungsvertragsrecht
Berufsunfähigkeitsversicherung
Pflicht zur Anzeige einer Berufsunfähigkeit beim Versicherer bei mehr als sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
VVG § 1
* 1. Ist der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so muss er das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn die einschlägigen AVB die Klausel enthalten: „Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls … vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit“.*
* 2. Das gilt auch dann, wenn die behandelnden Ärzte immer wieder baldige Genesung in Aussicht stellen und der VN beim zuständigen SVT einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Erwerbsleben und nicht etwa einen Rentenantrag gestellt hat.*
* 3. Dem VN, der in dieser Situation die objektiv eingetretene Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen dem Versicherer anzeigt, versäumt diese Fristen regelmäßig schuldhaft.*
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.2.2016 (10 U 910/15)

(abgedr. in VersR 2016, 717)