Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hat in dem Berufungsverfahren betreffend den Unfall, den ein Handwerker am 14. 11. 2011 bei Arbeiten auf dem Dach der Dreisbachhalle in Netphen erlitten hatte, ein Urteil verkündet.
Mit seinem Urteil hat der Senat das erstinstanzliche Urteil des LG Siegen (1 O 70/12) dem Grunde sowie der Höhe nach teilweise abgeändert und die Bekl. insbesondere verurteilt, an den klagenden Handwerker ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, bislang entstandene materielle Schäden von etwa 4.800 Euro, einen Verdienstausfallschaden von monatlich ca. 2.200 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden von monatlich etwa 100 Euro zu zahlen.
Bei der Bemessung dieser Schadensbeträge hat der Senat eine Haftung der Bekl. aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und ein 50%iges Mitverschulden des Kl. angenommen. Das LG war zuvor noch von einem 25%igen Mitverschulden ausgegangen. Der fachkundige Kl. sei zwar selbst verpflichtet gewesen, die Baustellensicherheit zu gewährleisten. Er falle aber dennoch in den persönlichen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht. Denn die Bekl. treffe eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht beruhe auf der vorangegangenen zweimaligen Beschädigung der Lichtkuppel im Zuge der Arbeiten und der Verdeckung der Gefahrenstelle durch eine nicht tragfähige Plane. Der Kl. sei auch auf die von der beschädigten Lichtkuppel ausgehende, gesteigerte Gefahrenlage nicht hingewiesen worden. Den klagenden Handwerker treffe allerdings ein hälftiges Mitverschulden. Denn er habe sich nicht davon überzeugt, ob die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen worden seien und diese gegebenenfalls selbst getroffen, obwohl er in unmittelbarer Nähe zu der Gefahrenstelle Arbeiten ausgeführt habe.
OLG Hamm, Urteil vom 7.9.2018 (7 U 12/17)
(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 7. 9. 2018)