OLG Stuttgart: Urteil in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen das erstinstanzliche Urteil des LG Heilbronn teilweise abgeändert.

Der Senat geht ebenso wie die Vorinstanz von der Haftung des Betreibers des Freibades und des ebenfalls bekl. zum Unfallzeitpunkt vor Ort tätigen und für die Aufsicht im Bereich des Sprungbeckens zuständigen Bademeisters aus. Beide haben – so der Senat in seinem Urteil – die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Senat reduzierte allerdings die Haftung um 25% wegen eines Mitverschuldens des tödlich verunglückten Badegastes.

Bei den Kl. handelt es sich um die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des tödlich verunglückten 35-Jährigen. Der Bekl. zu 1 ist Pächter und Betreiber des Freibads, der Bekl. zu 2 war zum Unfallzeitpunkt der vor Ort tätige Bademeister.

Die Kl. machten mit ihrer Klage Beerdigungskosten und Unterhaltsansprüche geltend.

Das Mineralfreibad verfügt über einen etwa 70 Jahre alten Sprungturm mit drei übereinander liegenden Sprungplattformen in 5, 7,5 und 10 m Höhe. Die höher liegenden Sprungplattformen überragen die jeweils darunter liegende Plattform um etwa 0,5 bis 1 m. Die Reihenfolge, in der von den verschiedenen Ebenen des Sprungturms gesprungen wurde, regelten die Badegäste in eigener Regie durch Zuruf.

Am Unfalltag gegen 16.00 Uhr sprang der Ehemann der Kl. zu 1 von der 5-Meter-Plattform, nachdem er gerufen hatte „5er springt“. Unmittelbar danach sprang ein anderer Badegast mit einem Kopfsprung von der 10-Meter-Plattform, weil er den Ruf des Ehemanns der Kl. nicht gehört hatte. Beim Eintauchen in das Becken prallte er mit der Schulter gegen den Kopf des auftauchenden Ehemanns der Kl. zu 1. Dieser erlitt dabei schwere Hirnverletzungen, an denen er am Folgetag verstarb.

Das LG Heilbronn hat in einem Grundurteil die Klageanträge dem Grunde nach zu 100% für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Bekl., mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgten und u.a. ein Mitverschulden des Getöteten einwendeten, weil diesem die Sprungpraxis bekannt gewesen sei.

Einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Vergleich über die Haftungsquoten (Haftung zu 75%, Mitverschulden zu 25%) haben die Bekl. widerrufen.

In dem Urteil stellte der Senat eine Haftung der Bekl. zu 75% fest und wies die Klagen im Übrigen ab. Die Freigabe des Sprungbetriebs von allen drei Sprungebenen gleichzeitig sei jedenfalls dann fahrlässig, – so der Senat in seiner Begründung – wenn die Organisation des Sprungbetriebs den Springern selbst überlassen bleibe. In dem Umstand, dass der Ehemann der Kl. zu 1 trotz der offenkundigen Gefährlichkeit am Sprungbetrieb teilgenommen hat, sah der Senat allerdings ein Mitverschulden, das er mit 25% bewertet hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.9.2017 (2 U 11/17)

(Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.9.2017)