SG Osnabrück: Arbeitsunfall durch Cannabis-Konsum nicht ausgeschlossen
Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Weiterlesen…
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Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat. Weiterlesen…
Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abzuschließen, mit der umfassender Unfallversicherungsschutz für die Ausübung eines Ehrenamts geschaffen wird. Eine solche freiwillige Unfallversicherung bestand für den ehrenamtlichen Baumwart nicht, der beim Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Ortsverschönerungsvereins abgestürzt ist. Weiterlesen…
Mit Urteil vom 30. 5. 2017 hat der BGH zu Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Zivilgerichte an für die Anwendung der Haftungsprivilegien aus §§ 104 ff. SGB VII maßgebliche (Vor-)Entscheidungen der zuständigen Unfallversicherungsträger oder SG entschieden. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, welches über die §§ 104 ff. SGB VII zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder eines im Anschluss mit der Sache befassten SG insoweit gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Trotz der BGH-Entscheidung verursacht § 108 Abs. 1 SGB VII weiterhin Schwierigkeiten, etwa zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung, oder die Vorschrift wird von Zivilgerichten schlicht übersehen. Infolgedessen werden Haftungsprivilegien verkannt sowie zu Unrecht oder im falschen Personenverhältnis angenommen. Weiterlesen…
Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Weiterlesen…
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das SG Dortmund im Fall einer Erzieherin aus Hamm entschieden, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen. Weiterlesen…
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