EuGH: Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro-und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz-oder einer Mobilfunknummer. Weiterlesen…

OLG Hamm: Internetangebot nur für Gewerbetreibende?

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund bestätigt. Weiterlesen…

OLG Hamm: Hygienesiegel für Erotikartikel im Onlinehandel zulässig

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum vom 10. 2. 2015 (12 O 202/14)  als unbegründet zurückgewiesen.

In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Kl. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Bekl. das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit  den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten  sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 22. 11. 2016 (4 U 65/15)

Pressemitteilung 136/16 des OLG Hamm vom 22. 11. 2016

Hygienesiegel

BGH: Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Weiterlesen…