OLG München: Besondere Aufklärungspflicht bei Vermittlung einer Nettopolice in der Lebensversicherung

Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter
Besondere Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Nettopolice in der Lebensversicherung
VVG §§ 61, 169
* 1. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter deutlich hinweisen. *
* 2. Grundsätzlich nicht ausreichend ist der Hinweis, dass der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Denn daraus geht nicht deutlich hervor, dass der Kunde auch bei Beendigung des Versicherungsvertrags nach kurzer Zeit zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt und damit erheblich schlechter gestellt wird als bei der „Bruttopolice“. *
OLG München, Beschluss vom 5. 7. 2016 (20 U 1011/16)
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Kl. ihre Berufung zurückgenommen. – Vgl. zur Problematik auch OLG Karlsruhe VersR 2016, 856 mit Anm. von Reiff.

(Die Entscheidungs ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 616)