Wilhelm Schneider, Verkehrssicherungspflicht an ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen unter besonderer Berücksichtigung der von Bäumen ausgehenden Gefahren

Unfälle im Zusammenhang mit den von Bäumen, gelegentlich auch von Strauchwerk ausgehenden Gefahren sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Handelt es sich um keinen der Fälle, bei denen abgebrochene Äste oder geknickte Bäume Kfz beschädigen, müssen die Zivilgerichte oft der Frage nachgehen, inwieweit die Verkehrs- bzw. Sicherheitserwartung eines zu Schaden gekommenen Fußgängers, Wanderers oder Radfahrers, vor den von Bäumen oder Baumteilen ausgehenden Gefahren geschützt zu sein, berechtigt war. Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbads weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind. Weiterlesen…

BGH zur Räum- und Streupflicht (Winterdienst) des Vermieters

Die Bekl. ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Kl. vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Bekl. grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Bekl., liegt.

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OLG Karlsruhe: Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage
BGB §§ 254 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 823 Abs. 1
* 1. Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltors) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet. * Weiterlesen…

AG Augsburg: Unfreiwilliger Spagat – Schmerzensgeld wegen Ausrutschens im Supermarkt?

Tatbestand:

Ein Mann Mitte 50 wollte gleich früh am Morgen in einem Discounter einkaufen. Hinter einer Kühltheke rutschte er aus und vollführte einen unfreiwilligen Spagat. Grund dafür war eine 3 m lange und ½ m breite Öllache. Der Mann gab an, sich durch den Sturz das Knie und die Hüfte so verletzt zu haben, dass er auch jetzt noch an Schmerzen leidet. Er wollte deshalb vom Betreiber des Supermarkts ein Schmerzensgeld von 3500 Euro und den Ersatz aller Schäden, die ihm auch zukünftig durch den Sturz entstehen. Seiner Meinung nach hätten die Verkäufer die verschmutzte Stelle nicht abgesichert.

Seine Klage vor dem AG Augsburg wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:

Das Gericht entschied, dass gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verstoßen wurde. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Schaden für andere zu verhindern. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, im praktischen Leben nicht möglich. Die beiden Verkäufer hatten auf die Öllache Salz gestreut. Außerdem hatten sie ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahrenstelle dadurch ausreichend abgesichert war. Von dem Kunden eines Supermarkts kann erwartet werden, dass er Warnschilder erkennt und entsprechend aufmerksam ist.

AG Augsburg, Urteil vom 15.2.2017 – rechtskräftig –

Pressemitteilung 16 des AG Augsburg vom 14.11.2017