AG München: Fällung eines bruchgefährdeten Baumes

Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab.

Tatbestand:

Die klagende Grundstückseigentümerin hat bei der beklagten Versicherung mit Sitz in Bonn eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31.3.2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem Grundstück in München derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 5.5.2015 wurde von der Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr genehmigt und festgestellt, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich war.

Am 8.5.2015 ließ die Kl. den Baum fällen und entsorgen. Sie zahlte dafür 1.515,47 Euro. Diese Kosten für die Baumfällung und 65 Euro Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Kl. von ihrer Versicherung ersetzt. Sie ist der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes im Zeitraum vor dessen Beseitigung ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab.

Die Grundstückseigentümerin erhob Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

„Ein Versicherungsfall ist vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt hat“, so das Urteil. „Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Schäden ersatzfähig die dadurch „entstehen, dass der Sturm …, Bäume … auf versicherte Sachen wirft“. Der Baum befand sich im vorliegenden Fall infolge des Sturmes jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Kl. und war nicht auf das Gebäude geworfen worden.“

Grundsätzlich sind nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der VN zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte. Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, also ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne nicht ausgegangen werden. „Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission … war … sofortiger Handlungsbedarf gegeben, sodass ebenso gut ein Umstürzen oder Brechen des Baumes aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse im Raum stand. Dass sich der Baum bereits gute zwei Monate in Schwebelage über dem Haus der Kl. befand, ist kein hinreichendes Argument gegen einen zu erwartenden Umsturz etwa aus eigener Schwerkraft“, so das Urteil.

AG München, Urteil vom 6.4.2017 (155 C 510/17)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 81 vom 20.10.2017)