VersR BLOG: Hört jetzt auf! Aber wer?

„Hört jetzt auf!“: Klimaaktivisten erhöhen den Druck auf Versicherer. Unter dieser Überschrift berichtete die „Versicherungswirtschaft heute“ am 29.3.2023 über das jährliche Rundschreiben der Pressuregroup Insure our Future an die Vorstände von 30 Versicherern. Die Aktivisten, die neuerdings als „Kampagner*innen“ angesprochen werden wollen (soll sich wohl freundlicher anhören, klingt ein bisschen nach Champagner*innen), fordern, den „Ausstieg aus Investitionen in und Versicherung von fossilen Projekten: zunächst jede Expansion im Kohle-, Öl- und Gasbereich“. Und am Ende wird es archaisch, es droht mal wieder das Ende der Welt: As the UN Secretary-General said recently „2023 is a year of reckoning“. It must be a year of game-changing climate action. No more baby steps. No more excuses. No more greenwashing.

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VersR BLOG: Jurastudium kann sich (doch) lohnen – Der „Kevin de Bruyne“ unter den englischen Advokaten

So manch einer macht sich bei der Berufswahl vielleicht Sorgen, dass es mit einer juristischen Kariere zu Ende gehen könnte, bevor sie überhaupt angefangen hat. LegalBots erledigen die Arbeit, Microsofts ChatGPT fertigt die Schriftsätze (und vorher die Examens- und Doktorarbeiten), Googles BARD kann das auch bald, Big Data erfasst die KI ohnehin sehr viel schneller als der Mensch, das gilt für die wissenschaftliche Recherche genauso wie für die Sachverhaltserfassung. Die Problematik von Massenklagen (die Registrierung der Massen, die Verteilung des Schadensersatzes, die ja viele tausend Anwaltsstunden verbrauchen kann, wenn man das nicht digital löst), die Erfassung und Auswertung von Großschäden, das Underwriting inklusive Preisfindung, alles das wird der Computer besser können als sein menschlicher Kollege. Der D&O-Anbieter VOV hat jetzt (s. Versicherungswirtschaft HEUTE vom 8.2.2023) einen vielleicht faustischen Pakt mit dem sog. Legal Tech Eagle Lsp (hinter dem sich nichts anderes verbirgt als ausgerechnet eine Anwalts-GmbH) geschlossen; man will mithilfe von sog. Data Analytics zu „datenbasierten Entscheidungsfindungen“ kommen, die Bearbeitung von über 3.000 Schäden im Rahmen technologiegestützter Business Intelligence optimieren, mit eDiscovery die Tatbestände effizient analysieren etc.

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VersR BLOG: Neuregelung des schweizerischen Versicherungsvertriebsrechts

Rechtsquellen im Umbruch

Der öffentlich-rechtliche Rahmen für das Versicherungsvertriebsrecht in der Schweiz ist Gegenstand einer tiefgreifenden Umgestaltung. Dies gilt für die beiden Hauptrechtsquellen, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die dazu gehörige Aufsichtsverordnung (AVO) ebenso wie für ganz neu geplante Rechtsakte wie das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit (BGRV; für Details dazu s. unter https://vvg.digital/s/ij3).

Die Reform der beiden Hauptrechtsquellen stellt im Ergebnis eine Bringschuld des schweizerischen Gesetzgebers dar. Dies deshalb, weil die schon viel früher im Zuge der Verabschiedung des sog. FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) geplant gewesene Änderung des VAG letztlich unterblieb, nachdem es aufgrund branchenseitiger Interventionen zu einer relativ spektakulären Ausnahme des gesamten aufsichtspflichtigen Versicherungssektor vom FIDLEG-Anwendungsbereich gekommen war (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d FIDLEG). Was zunächst von manchen als geglückte Abwehr unerwünschter Mehr- und Neuregulierung des öffentlichen Versicherungsrechts gefeiert wurde, könnte sich im Rückblick als vorschnelle Analyse erweisen. Denn aus heutiger Sicht hat sich durch den „Anti-FIDLEG-Coup“ die Regulierung lediglich verzögert und der verspätete Zugriff könnte sogar in Einzelpunkten (namentlich über die AVO) zu einer strengeren Regelungsausgestaltung führen.

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VersR BLOG: Schon wieder: Sex in the City!

Mitte letzten Jahres (s. VersR BLOG vom 29.6.2022) mussten wir uns mit einem Hyundai Genesis beschäftigen, in dem sich eine Dame mit einem Papillomavirus angesteckt und dafür von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs GEICO 5,2 Mill US-$ verlangt und auch erstinstanzlich zugesprochen bekommen hat (dem Vernehmen nach hatte das Urteil in der Berufungsinstanz keinen Bestand). Während es dort um Sex in einem Fahrzeug ging, geht es jetzt um Sex auf einem Fahrzeug. Denn es ist schon wieder zu einem Vorfall mit geschlechtsvereinigendem Hintergrund gekommen, der die Gerichte beschäftigte. Dieses Mal nicht in Missouri, sondern in Köln. Nachweislich war ein Paar eines Nachts von einem unwiderstehlichen Drang nach körperlicher Zärtlichkeit überkommen worden und lebte diesen Drang, weil man sich gerade in einem Parkhaus befand, auf der Motorhaube eines dort geparkten Mercedes aus. Da die beiden wegen der Kürze der Aufnahmen durch die Überwachungskameras unerkannt entkommen konnten, nahm der Mercedes-Eigentümer den Pächter des Parkhauses (und mittelbar sicher auch seinen Haftpflichtversicherer) wegen einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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VersR BLOG: Lockdown für die Rente? – Leistungsansprüche trotz Unmöglichkeit der Berufsausübung

Stellen wir uns vor: Einem gegen Berufsunfähigkeit versicherten Eventmanager verschließt eine Depression die Akquise von und die Kommunikation mit Kunden und Dienstleistern. Dann kommt es zur Pandemie und zu Veranstaltungsverboten. Dem Manager fehlen die Events. Entfällt damit auch sein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente?

Das ist kein neues – weil ein Lockdown vorübergeht –, vermutlich auch kein besonders relevantes, aber ein von der Pandemie abgesehen generalisierbares und kaum geklärtes Problem: Was gilt eigentlich in Fällen, in denen vor oder nach dem Versicherungsfall die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Berufs entfällt: Der berufsunfähige Busfahrer verliert seine Fahrerlaubnis, der schwer erkrankte Anwalt wird wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verhaftet, der nachhaltig anpassungsgestörte Arzt, der betrügerisch Rezepte ausgestellt hat, erhält ein Berufsverbot. So fern liegt das nicht.

Beruht die rechtliche Unmöglichkeit zur Ausübung des Berufs letztlich auf gesundheitlichen Gründen – ein Beispiel sind die epilepsiebedingten Fahrverbote – so ist und bleibt der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit eingetreten. Entfallen sie, weil die ärztliche Behandlung die Krankheit beherrschbar gemacht hat, ist der Versicherer zur Einstellung seiner Leistungen im Wege der Nachprüfung berechtigt (OLG Hamm v. 11.2.1994 – 20 U 151/93, VersR 1995, 84; LG Bamberg v. 11.12.2020 – 41 O 123/20, BeckRS 2020, 49055).

Aber was gilt, wenn die versicherte Person völlig unabhängig von ihrer Gesundheit beruflich nicht mehr tätig werden darf? Es wäre vorschnell sich auf den BGH zu berufen, der die „rechtliche Unmöglichkeit“ zur Berufsausübung (einer in den Ruhestand versetzten Amtsärztin) für unerheblich erklärt hat (BGH v. 7.3.2007 – IV ZR 133/06, VersR 2007, 821): Das obiter dictum betraf das Fehlen einer Beamtenklausel im Vertrag und damit (nur) die Notwendigkeit, die Berufsunfähigkeit dienstrechtsunabhängig festzustellen.

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