VersR BLOG: Schon wieder: Sex in the City!

Mitte letzten Jahres (s. VersR BLOG vom 29.6.2022) mussten wir uns mit einem Hyundai Genesis beschäftigen, in dem sich eine Dame mit einem Papillomavirus angesteckt und dafür von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs GEICO 5,2 Mill US-$ verlangt und auch erstinstanzlich zugesprochen bekommen hat (dem Vernehmen nach hatte das Urteil in der Berufungsinstanz keinen Bestand). Während es dort um Sex in einem Fahrzeug ging, geht es jetzt um Sex auf einem Fahrzeug. Denn es ist schon wieder zu einem Vorfall mit geschlechtsvereinigendem Hintergrund gekommen, der die Gerichte beschäftigte. Dieses Mal nicht in Missouri, sondern in Köln. Nachweislich war ein Paar eines Nachts von einem unwiderstehlichen Drang nach körperlicher Zärtlichkeit überkommen worden und lebte diesen Drang, weil man sich gerade in einem Parkhaus befand, auf der Motorhaube eines dort geparkten Mercedes aus. Da die beiden wegen der Kürze der Aufnahmen durch die Überwachungskameras unerkannt entkommen konnten, nahm der Mercedes-Eigentümer den Pächter des Parkhauses (und mittelbar sicher auch seinen Haftpflichtversicherer) wegen einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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VersR BLOG: Lockdown für die Rente? – Leistungsansprüche trotz Unmöglichkeit der Berufsausübung

Stellen wir uns vor: Einem gegen Berufsunfähigkeit versicherten Eventmanager verschließt eine Depression die Akquise von und die Kommunikation mit Kunden und Dienstleistern. Dann kommt es zur Pandemie und zu Veranstaltungsverboten. Dem Manager fehlen die Events. Entfällt damit auch sein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente?

Das ist kein neues – weil ein Lockdown vorübergeht –, vermutlich auch kein besonders relevantes, aber ein von der Pandemie abgesehen generalisierbares und kaum geklärtes Problem: Was gilt eigentlich in Fällen, in denen vor oder nach dem Versicherungsfall die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Berufs entfällt: Der berufsunfähige Busfahrer verliert seine Fahrerlaubnis, der schwer erkrankte Anwalt wird wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verhaftet, der nachhaltig anpassungsgestörte Arzt, der betrügerisch Rezepte ausgestellt hat, erhält ein Berufsverbot. So fern liegt das nicht.

Beruht die rechtliche Unmöglichkeit zur Ausübung des Berufs letztlich auf gesundheitlichen Gründen – ein Beispiel sind die epilepsiebedingten Fahrverbote – so ist und bleibt der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit eingetreten. Entfallen sie, weil die ärztliche Behandlung die Krankheit beherrschbar gemacht hat, ist der Versicherer zur Einstellung seiner Leistungen im Wege der Nachprüfung berechtigt (OLG Hamm v. 11.2.1994 – 20 U 151/93, VersR 1995, 84; LG Bamberg v. 11.12.2020 – 41 O 123/20, BeckRS 2020, 49055).

Aber was gilt, wenn die versicherte Person völlig unabhängig von ihrer Gesundheit beruflich nicht mehr tätig werden darf? Es wäre vorschnell sich auf den BGH zu berufen, der die „rechtliche Unmöglichkeit“ zur Berufsausübung (einer in den Ruhestand versetzten Amtsärztin) für unerheblich erklärt hat (BGH v. 7.3.2007 – IV ZR 133/06, VersR 2007, 821): Das obiter dictum betraf das Fehlen einer Beamtenklausel im Vertrag und damit (nur) die Notwendigkeit, die Berufsunfähigkeit dienstrechtsunabhängig festzustellen.

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VersR BLOG: Viel Lärm um (fast) nichts – Die Folgen unwirksamer Prämienanpassungen in der PKV

Es ist in den vergangenen Jahren viel gestritten worden um die Prämienanpassung in der PKV. Erst ging es um die Unabhängigkeit oder vielmehr die Abhängigkeit des Treuhänders (BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, VersR 2019, 283), dann ging es um die Wirksamkeit einer Prämienanpassung (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240) und am Ende ging es um die Frage, ob der Krankenversicherer entreichert ist, wenn er Anteile der zu Unrecht empfangenen Prämie für den genossenen Versicherungsschutz verwandt hat und/oder dem VN für die Alterungsrückstellung, den Beitragszuschlag gem. § 149 S. 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7 und 8 KVAV gutgeschrieben hat (BGH v. 21.9.2022 – IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414).

Der BGH hat eine solche Entreicherung verneint und dabei zunächst festgestellt, dass der Versicherungsvertrag auch bei unwirksamer Erhöhungsforderung fortbestehe und sich deswegen am versprochenen Versicherungsschutz nichts ändere. Nur wenn die „freiwerdenden Mittel (…) ersatzlos verbraucht“ seien, nachdem der Bereicherungsschuldner damit eigene Verbindlichkeiten getilgt habe, könne eine Entreicherung eintreten. Also nur, wenn also die ungerechtfertigte Mehreinnahme vollständig für Schäden verbraucht sei; das aber würde die Beklagte selbst nicht behaupten. Dann stellt der BGH (VersR 2022, 1414) fest, durch „den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 VVG [habe] der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 = VersR 2019, 283; BGH v. 16.6.2004 – IV ZR 117/02, VersR 2004, 991)“, aber § 203 Abs. 5 VVG enthalte „eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienanpassung im Verhältnis zum einzelnen VN, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt“ werden könne. Auch mit Billigkeitserwägungen könne der „Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden“. Das ginge nur, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern wolle. Das aber sei „hier (…) nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in § 203 Abs. 5 VVG [diene] dem Informationsrecht des VN (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rz. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers – oder auch des Versichertenkollektivs – am Behaltendürfen nicht geschuldeter Prämien“. Mit anderen, einfacheren Worten: die Kalkulationsvorgaben des Aufsichtsrechts können die zivilrechtlichen Vorgaben für eine wirksame Prämienanpassung nicht verdrängen.

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VersR BLOG: Der Kampf nach Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker geht in die nächste Runde

Am 6.12.2022 wird vor der 5. Zivilkammer des LG Köln über die Klage eines von einem Kleriker missbrauchten Minderjährigen verhandelt. Die Pressestelle des LG teilt dazu mit, dass der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. mehr als 800.000 € begehrt.

Natürlich muss der Kläger im Rechtsstreits beweisen, dass der Missbrauch stattgefunden hat. Die 1000-fachen Fälle des sexuellen Missbrauchs als solche durch Kleriker der katholischen Kirche sind bekannt und werden von den Bistümern auch nicht bestritten. Leichtes Spiel hätte der Kläger deshalb in einem Verfahren vor der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA), die die Deutsche Bischofskonferenz eingerichtet hat (vgl. hierzu Jaeger, VersR 2022, 1129). Wer bei der UKA einen Antrag stellt, muss den Missbrauch lediglich plausibel darlegen. Gelingt dies, wird ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld zugesprochen, das bis zu 50.000 € betragen kann. In Ziff. 8 Abs. 1 der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Verordnung zur Anerkennung des Leids ist festgestellt, dass die „Leistungshöhe … auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Rahmens, der sich im oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt“ wird.

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VersR BLOG: Jott & Pott – Echte Freunde stehen zusammen

Das muss man Nicht-Rheinländern erst mal erklären. Die Karnevalsband „De Höhner“ hatte 2008 einen Hit mit dem Titel „Echte Fründe“, die „zusameston su wie ene Jott un Pott“; übersetzt soll das heißen, dass wahre Freunde zusammenhalten wie Pech und Schwefel. Das wird man von den beiden Herren, die sich als Vorsitzende des 1. und des 3. Zivilsenats des OLG Bamberg nicht über die Zuständigkeit ihrer Senate einigen konnten, nicht sagen können. Vielmehr ist hier eine Entlehnung aus der Fußballersprache angezeigt: Echte Freunde werden die nicht mehr. Weiterlesen…