LG Hildesheim: Mietwagen – Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung

Die 1. Zivilkammer des LG Hildesheim hat die Entscheidung des AG Lehrte bestätigt, mit der ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war.

Der 78-jährige Bekl. mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, die allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Bekl. von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde. Weiterlesen…

Bundesregierung: Schutz für WLAN-Betreiber

Betreiber von Internetzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) sollen ihre Dienste Dritten anbieten können, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht werden zu können. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/12202) vor, mit dem der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden soll. Weiterlesen…

Rezension: Der verwerflich handelnde Geschädigte

Der verwerflich handelnde Geschädigte
Rechtsschutzversagung wegen rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens im deutschen und englischen Deliktsrecht

Von Lorenz Mayr
(Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2015, brosch., XVII und 341 S., ISBN 978-3-16-154228-2, 64 Euro; Bd. 32 der Schriftenreihe der Gesellschaft für Rechtsvergleichung e. V.)

Ein Einbrecher dringt in eine Garage ein, durch die er in das dazugehörende Haus einbrechen will, was aber nicht gelingt. Gleichzeitig fällt das Garagentor zu, sodass der Einbrecher mehrere Tage in Gefangenschaft verbringt, die er aber durch den Verzehr von Wasser und Tiernahrung, die in der Garage gelagert wurden, überlebt. Ein US-amerikanisches Gericht spricht ihm anschließend ein Schmerzensgeld zu, weil der Eigentümer des Hauses nicht hinreichend Vorsorge getroffen hatte, dass das Garagentor nicht zufallen konnte bzw. von innen nicht wieder zu öffnen war. Weiterlesen…

AG München: Vereinsmitglied im Recht

Eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn die Klausel unverständlich ist.

Der Kläger aus München ist Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vereins findet sich folgende Klausel: „5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft.“ Am 24.2.2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.

Nach der Fahrzeugöffnung wies die Windschutzscheibe einen Schaden auf. Der Kläger ließ die Windschutzscheibe durch ein Autoglasunternehmen zum Preis von 874,84 € brutto ersetzen und verlangt den Schaden vom Verein ersetzt. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe beim Öffnen der Fahrzeugtüre die Windschutzscheibe beschädigt. Der Pannenhelfer habe versucht, den Fahrzeugschlüssel mit einer langen Metallstange herauszubekommen. Hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt. Die Metallstange sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch einen Schaden in Form eines Loches erlitten habe.

Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche Haftungsbeschränkung, weil das Verhalten des Pannenhelfers nicht grob fahrlässig gewesen sei. Fahrzeuge der Marke Volvo ließen sich nur sehr schwer öffnen. Selbst das Einschlagen der Seitenscheibe wäre nicht grob fahrlässig, sondern werde – wenn der Kunde hiermit einverstanden sei – tagtäglich in Deutschland durchgeführt. Es müsse ferner der Charakter der Pannenhilfe gewürdigt werden, bei der dem Vereinsmitglied in möglichst kurzer Zeit und mit wenig Aufwand geholfen werden solle.

Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro.

Das Gericht geht davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

„Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) verstößt gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es ist vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert wird.“

Das Gericht hat jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers gekürzt. Denn der Pannenhelfer „hatte den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründet ein Mitverschulden“, so die Urteilsgründe.

Urteil des Amtsgerichts München vom 15.4.16
Aktenzeichen 274 C 24303/15
Das Urteil ist rechtskräftig.

(Pressemitteilung vom 3. 6. 2016 Nr. 43/16)