Versicherungscheck im Internet: Vergleichsportal muss nachbessern: Die 37. Zivilkammer des LG München I hat mit heute verkündetem Urteil (37 O 15268/15) der Klage eines Verbands von Versicherungskaufleuten gegen ein Internet-Vergleichsportal gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben.
Der Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte – die für den Versicherungsbereich des Vergleichsportals zuständig ist und den Rechner für die Versicherungsvergleiche betreibt – bei ihrem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.
Das Gericht hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift Erstinformation bereit hält. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 VersVermV) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.
Des Weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 VVG) auch für Onlinemakler gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden hat, wenn der VN eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versicherungsmakler gelten. Die 37. Zivilkammer hat es jedoch abgelehnt, diese Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Außerdem kann auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird.
Ferner ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin eine Verletzung der im VVG statuierten Beratungspflicht (§ 61 VVG). Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat die Kammer die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.
LG München I, Urteil vom 13.7.2016 (37 O 15268/15); die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung 03/16 vom 13.7.2016