Ein neues VVG für die Schweiz …

… oder: Von der Restaurierung eines Oldtimers

Die Helvetia Versicherungen empfehlen auf einer Hilfeseite zum Thema Oldtimerversicherung „Oldtimer nur selbst zu restaurieren, wenn es sich um eine Teilrestauration oder kleinere kosmetische Retuschen handelt“; im Übrigen „sollte stets auf die Verwendung von Originalteilen geachtet werden“. Das schweizerische VVG vom 2.4.1908 ist ein solcher Oldtimer, und zwar einer, zu dessen Restauration im eigenen Hobbykeller sich der schweizerische Gesetzgeber nunmehr definitiv entschlossen hat. Die Tipps der Helvetia wurden dabei strikt eingehalten: Von einer grundlegenden Überholung hat man abgesehen, repariert wurde in Eigenregie – also ohne nennenswerte Hinzuziehung externen Knowhow, das man durch angewandte Rechtsvergleichung hätte gewinnen können. Dementsprechend ist hinsichtlich Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen nur punktuell berücksichtigt worden, was absolut unvermeidlich erschien. Auf die Erhaltung möglichst vieler historischer Originalteile wurde größter Wert gelegt; anderenorts blieben viele Änderungen kosmetisch.

Nach Jahrzehnten des Hin und Hers, des Vor und Zurücks sowie nach teilweise spektakulären politischen Rochaden steht nunmehr immerhin fest: Per 1.1.2022 kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten eines neuen, teilrevidierten schweizerischen VVG. In den Worten des Zürcher Ordinarius Helmut Heiss könnte man insofern auch resümieren: „Was lange währt, wird endlich klein.“ Weiterlesen…

Rezension: Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz – Band 1: §§ 1–99, VVG-InfoV

Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz
Band 1: §§ 1–99, VVG-InfoV

Von Theo Langheid und Manfred Wandt (Hrsg.)
(Verlag C. H. Beck, München, 2. Aufl. 2016, XXII + 1698 S., geb., ISBN: 978-3-406-67311-5, 339 Euro)
Seit der VVG-Reform 2008 sind mittlerweile acht Jahre vergangen, seit Erscheinen der Vorauflage dieses Bandes sechs Jahre. In der Zwischenzeit hat sich nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung mit zentralen Fragen des reformierten VVG befasst, sondern auch die Literatur, die erheblich umfangreicher und vielfältiger geworden ist. Nicht zuletzt wegen der Gesetzesänderungen im Bereich der Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und des Widerrufsrechts des VN (§§ 6 bis 9 VVG) ist eine Neuauflage notwendig geworden. Weiterlesen…

LG München I: Versicherungscheck im Internet: Vergleichsportal muss nachbessern

Versicherungscheck im Internet: Vergleichsportal muss nachbessern: Die 37. Zivilkammer des LG München I hat mit heute verkündetem Urteil (37 O 15268/15) der Klage eines Verbands von Versicherungskaufleuten gegen ein Internet-Vergleichsportal gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben.

Der Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte – die für den Versicherungsbereich des Vergleichsportals zuständig ist und den Rechner für die Versicherungsvergleiche betreibt – bei ihrem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.
Das Gericht hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben – wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit hält. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 VersVermV) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Des Weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 VVG) auch für Onlinemakler gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden hat, wenn der VN eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versicherungsmakler gelten. Die 37. Zivilkammer hat es jedoch abgelehnt, diese Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Außerdem kann auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird.

Ferner ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin eine Verletzung der im VVG statuierten Beratungspflicht (§ 61 VVG). Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat die Kammer die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.

LG München I, Urteil vom 13.7.2016 (37 O 15268/15); die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung 03/16 vom 13.7.2016

Prof. Dr. Peter Reiff zur selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice

Prof. Dr. Peter Reiff zur selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice

Versicherungen, namentlich Lebensversicherungen, werden mit einem steigenden, wenn auch immer noch verschwindend geringen
Anteil als sogenannte Nettopolicen produziert und verkauft.
Nettopolicen unterscheiden sich von den nach wie vor ganz im Vordergrund stehenden Bruttopolicen vor allem in zwei miteinander
korrespondierenden Punkten. Zum einen in der Höhe der Beiträge oder Prämien, die die VN an den Versicherer zahlen müssen. Zum anderen darin, wie der Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 VVG) für seine Tätigkeit vergütet wird.

Prof. Dr. Reiff zeigt in seinem Beitrag (Die selbstständige Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice im Lichte des § 9 Abs. 2 VVG VersR 2016, 757), dass sich der Umstand, ob eine Brutto- oder eine Nettopolice vorliegt, auch auf die Frage des Widerrufs nach §§ 8 und 9 VVG erstreckt.