BGH: Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Weiterlesen…

BGH begrenzt überbordende Forderungen in §-5a-VVG-a.F.-Fällen – ein wichtiger Schritt zugunsten von Lebensversicherungsnehmern

Derzeit diskutiert ganz „Versicherungsdeutschland“ corona-bedingt vornehmlich über die anstehende Prozesswelle im Bereich der Betriebsschließungsversicherung. Der BLOG der Zeitschrift VersR widmet sich dagegen erneut im Anschluss an den Beitrag von Gruber vom 15.7.2020 dem „ewigen“ Vertragslösungsrechten in der Lebensversicherung. Denn diese Prozesswelle dauert bereits seit mehr als zehn Jahren in unveränderter Stärke an und führt auch im siebten Jahr nach der Bejahung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts infolge der Europarechtswidrigkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.2.2013 (Rs. C-209/12, VersR 2014, 225) dazu, dass sich der BGH beständig in den damit zusammenhängenden Verfahren mit offenen Rechtsfragen zu befassen hat. Die jüngst in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen des BGH nähren jetzt aber die Hoffnung, dass die Prozesswelle abebben könnte. Denn der BGH erteilt überbordenden Forderungen von widersprechenden Personen – bzw. richtigerweise Forderungen der hinter den Klagen stehenden Unternehmen – mehrfach eine klare Absage. Er stärkt damit die Position der weitaus größeren Zahl von Lebensversicherungsnehmern, die ihren Vertrag wie vereinbart aufrechterhalten. Jeder erfolgreiche Widerspruch schwächt nämlich das Kollektiv der Lebensversicherten finanziell. Weiterlesen…

BGH entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google („Recht auf Vergessenwerden“)

Verfahren VI ZR 405/18

Der Kl. war Geschäftsführer eines Regionalverbands einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million €auf; kurz zuvor meldete sich der Kl. krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Kl. Der Kl. begehrt nunmehr von der Bekl. als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Weiterlesen…

BGH: Schadensersatzklage im sog. „Dieselfall“ gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Weiterlesen…

BGH: Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen

Der u.a. für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkw ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Kl., ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird. Die Bekl. ist Halterin eines Pkw, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Kl. durch Halteranfragen die Bekl. als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkw gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung. Weiterlesen…