OLG Düsseldorf: Umfang der Beratungspflicht beim Vertrieb fondsgebundener Rentenversicherungen
Vertriebsrecht
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Handelsvertreter
Haftung des Unternehmers für Veruntreuung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter
BGB §§ 30, 31, 164, 278, 823, 831
1. Der Prinzipal kann auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson haften. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist aber ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren (hier: Unmittelbarkeit verneint, da angesichts der sonstigen Geschäftsbeziehung der Parteien, der Gestaltung und Abwicklung des Geschäfts sowie der unrealistischen Höhe des versprochenen Zinssatzes die sogenannte Festzinszertifikate sich von den Geschäften, die die Hilfsperson für den Prinzipal vermittelte, deutlich unterschieden). Weiterlesen…
„Versicherungen werden nicht gekauft, sondern verkauft“. Diese alte Branchenweisheit besitzt auch im digitalisierten 21. Jahrhundert noch volle Gültigkeit, mögen sich auch die Verkaufsinstrumente, -wege und -akteure zum Teil dramatisch verändert haben. Ein „Handbuch des gesamten Vertriebsrechts“ muss daher auch für das Versicherungsrecht und die Versicherungswirtschaft von hohem Interesse sein. Weiterlesen…
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