Die u.a. auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des SG Karlsruhe sei der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopfhochstand. Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinn einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.
SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.2.2019 (S 1 U 2389/18)
Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 18.3.2019