LSG München: Unfallversicherungsschutz bei Ausübung eines Ehrenamts

Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abzuschließen, mit der umfassender Unfallversicherungsschutz für die Ausübung eines Ehrenamts geschaffen wird. Eine solche freiwillige Unfallversicherung bestand für den ehrenamtlichen Baumwart nicht, der beim Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Ortsverschönerungsvereins abgestürzt ist. Weiterlesen…

SG Karlsruhe: Fehlende Anerkennung einer Rotatorenmanschette-Zerrung als Unfallfolge bei einer Stuntfrau

Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbstständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbildungskurses „Tiefschneetechnik“ fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotatorenmanschettensehnen und Faserrisse der Supraspinatussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humeruskopfhochstand. Der beklagte Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter.

Die u.a. auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des SG Karlsruhe sei der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopfhochstand. Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinn einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.

SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.2.2019  (S 1 U 2389/18)

Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 18.3.2019

OGH: Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag

Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag
VersVG § 5
1. § 5 Abs. 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der VN durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs. 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den VN benachteiligen.
2. Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den VN günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs. 3 des § 5 VersVG, wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder „neutrale“ Abweichungen nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs. 1 zum Zug.
OGH, Beschluss vom 4. 7. 2018 (7 Ob 114/18 t)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 381)

Dirk-Carsten Günther: Aktuelle Rechtsprobleme in der Leitungswasserversicherung

– Zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Saarbrücken vom 7. 11. 2018 (5 U 22/18) VersR 2019, 353 –

Das Urteil des OLG Saarbrücken betrifft eine Reihe von interessanten Rechtsfragen, welchen sich der Autor in seinem Beitrag widmet, insbesondere zur benannten Gefahr in der Leitungswasserversicherung, zur All-Risk-Deckung, zur Problematik des vom OLG Saarbrücken nicht angesprochenen Beginns des Haftzeitraums in der Betriebsunterbrechungsversicherung sowie zum Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 337)