OLG Hamm: Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten
VVG §§ 1, 3 Abs. 4 S. 1; StGB a.F. § 203 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 241 Abs. 2
* Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich – so auch hier – Auskunft verlangen über die Person des Bezugsberechtigten. *
OLG Hamm, Urteil vom 23. 11. 2018 (20 U 72/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 341)

Manfred Werber: Kritische Nachlese zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb

Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) wurde in Deutschland mit dem Gesetz vom 20.7.2017 zügig umgesetzt und das Gesetz trat – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – pünktlich am 23.2.2018 in Kraft. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass damit alle für die Praxis relevanten Fragen abschließend geklärt sind. Vielmehr zeigt eine kritische Nachlese, dass in wichtigen Kernpunkten durchaus Fragen, Zweifel und Bedenken verblieben sind. Diese betreffen zum einen den Kreis der Adressaten, zu denen neben den klassischen Vermittlern und dem Versicherungsberater künftig auch die Versicherer als „Vertreiber“ gehören. Verbleibende Fragen betreffen ferner das – nach IDD und ihrer Umsetzung – nunmehr erweiterte Verständnis von Versicherungsvermittlung und seine praktische Bedeutung. Bezugspunkt kritischer Betrachtung muss auch die ambivalente Regelung der Beratungsverpflichtung und ihres konkreten Gehalts in unterschiedlichen Zusammenhängen sein, und schließlich soll auch noch die praktische Tragweite der an alle Akteure gerichteten Anforderung beleuchtet werden, stets ehrlich, redlich und „im besten Interesse des Kunden“ zu handeln. Den angesprochenen Themenkreisen geht der Beitrag nach.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 321)

OLG Düsseldorf: Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
Frist zur Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in ARB und § 128 VVG
VVG § 128; ZPO § 256; ARB 2000 § 18
* 1. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist auf eine Instanz beschränkt. Eine Zusage von Rechtsschutz, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen. *
* 2. Es bleibt offen, ob eine in den ARB genannte Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens gegen § 128 S. 1 VVG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht schon allein deshalb das gesamte Schiedsgutachterverfahren mit der Folge unwirksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 S. 3 VVG als anerkannt gilt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren eine Fristsetzung verbunden ist und diese unwirksam sein sollte. *
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. 5. 2018 (I-4 U 257/17)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 291)

Stefan Möhlenkamp: Wie-Beschäftigung, Bindungswirkung und Sonderfälle der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII abseits des klassischen Arbeitsunfalls

Mit Urteil vom 30. 5. 2017 hat der BGH zu Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Zivilgerichte an für die Anwendung der Haftungsprivilegien aus §§ 104 ff. SGB VII maßgebliche (Vor-)Entscheidungen der zuständigen Unfallversicherungsträger oder SG entschieden. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, welches über die §§ 104 ff. SGB VII zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder eines im Anschluss mit der Sache befassten SG insoweit gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Trotz der BGH-Entscheidung verursacht § 108 Abs. 1 SGB VII weiterhin Schwierigkeiten, etwa zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung, oder die Vorschrift wird von Zivilgerichten schlicht übersehen. Infolgedessen werden Haftungsprivilegien verkannt sowie zu Unrecht oder im falschen Personenverhältnis angenommen. Weiterlesen…