Tim Stoffregen: Die Kündigung von Lebensversicherungen nach § 168 VVG

Der schlichte Titel lässt nicht sofort vermuten, dass das Kündigungsrecht in der Lebensversicherung eine Fülle komplexer Fragen und Probleme aufwirft. Ausgehend von seinen beiden Grundthesen, dass dem jederzeitigen Lösungsrecht des VN ein weitreichender Prämienrückgewähranspruch korreliert und dass beide Rechtspositionen wesenseigene Bestandteile aller Lebensversicherungsverträge darstellen, untersucht der Verfasser hochaktuelle Fragen wie die Zulässigkeit von Stornoabschlägen im Einmalbeitragsgeschäft, die rechtlichen Grenzen separater Kostenvereinbarungen und die Besonderheiten fondsgebundener Lebensversicherungsprodukte. Eingebettet ist die Darstellung in ein prinzipienbasiertes dogmatisches Gesamtkonzept, das auch die historischen Grundlagen und die Wechselbeziehungen zum Bürgerlichen Recht in den Blick nimmt.

(VVW GmbH, Karlsruhe 2018, 156 S., DIN A5, kart., ISBN 978-3-96329-059-6, 29 Euro)

(Der Buchhinweis ist abgedr. in VersR 2019, 149)

OLG Hamm: Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über Bezugsberechtigten
VVG §§ 1, 3 Abs. 4 S. 1; StGB a.F. § 203 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 241 Abs. 2
* Der Erbe oder Nachlasspfleger nach dem VN einer Lebensversicherung kann grundsätzlich – so auch hier – Auskunft verlangen über die Person des Bezugsberechtigten. *
OLG Hamm, Urteil vom 23. 11. 2018 (20 U 72/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 341)

KG: Standmitteilung des Lebensversicherers nach § 155 VVG ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Standmitteilung des Lebensversicherers nach § 155 VVG ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
VVG § 155
* 1. Eine Standmitteilung des Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 155 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein „Garantiekapital“, eine „garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung“ und eine damit insgesamt „erreichte garantierte Leistung“ mitgeteilt werden. *
* 2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, sodass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt. *
KG, Urteil vom 23.2.2018 (6 U 161/15)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 277)

OGH: Umfang der Nebenleistungspflicht aus § 3 VersVG

Auslandsrecht (Österreich)

Sämtliche Versicherungszweige
Umfang der Nebenleistungspflicht des Versicherers aus § 3 VersVG nach Beendigung des Versicherungsvertrags
VersVG § 3
1. Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der VN muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.
2. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem VN ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
OGH, Urteil vom 31. 10. 2018 (7 Ob 221/17 a)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 254)

KG: Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen

Versicherungsvertragsrecht

Lebensversicherung

Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Werbung mit unrealistischen Renditen

VVG § 6; VAG a. F. § 10 a Abs. 1 S. 1; BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 311 Abs. 2

1. Ein Lebensversicherer haftet dem VN aus Culpa in contrahendo auf Schadensersatz, wenn in Musterberechnungen mit Renditeprognosen gerechnet wird, für die keine tatsächliche Grundlage besteht, weil bei Vertragsschluss ungeklärt ist in welchen Fonds der Einmalbeitrag des VN überhaupt investiert werden soll. Weiterlesen…