In eigener Sache – Über das richtige Zitieren

Der Sachverhalt ist kurz und schnell erklärt: In unserem Online-Blog „Der Praxistest – Die Akkumulation diverser Pflichtverletzungen im VW-Dieselskandal“ vom 15.4.2021 habe ich die Frage der Managerhaftung im VW-Dieselskandal diskutiert, vor allem die Frage, wie die Parallelität von fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen zu behandeln sein wird. Dabei habe ich meinen auf BGH VersR 2015, 1156 beruhenden Vorschlag wiederholt, solche Fallkonstellationen nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zu lösen. Der Kerngedanke dieses Vorschlags kommt in folgendem Satz zum Ausdruck:

Tatsächlich genießen die versicherten Organe mit Ausnahme des wissentlich Handelnden uneingeschränkte Abwehrdeckung, während sie bei der Freistellung keinen Nachteil erleiden, weil ihre Haftung von vorneherein um den Anteil gekürzt wird, der auf die wissentliche Handlung entfällt. Auch die VN erleidet durch die vorgeschlagene Lösung keinen Nachteil. Denn auch ohne D&O-Deckung wäre ihr Anspruch gegen den fahrlässig Handelnden entsprechend zu kürzen. Weiterlesen…

Na endlich! – Englischer Fußball-Verband reagiert auf Demenzrisiken

Es ist schon eine Weile her. Da wurde vor erheblichen gesundheitlichen und damit untrennbar verbundenen Haftungsrisiken im Sport gewarnt (vgl. Langheid, „Kopf an Kopf“, VW 2019, 88). Die massiven Schadensersatzforderungen von Spielern der NFA oder der NHL, wie sie in den USA gang und gäbe waren und sind, drohten auch nach Europa zu gelangen. Passiert ist – bisher – nichts. Auf Verbandsseite scheint, wenn man der veröffentlichten Meinung glauben darf, das Problem noch nicht angekommen zu sein. Auf Versichererseite auch nicht. Das mag (auch) daran liegen, dass es bislang keine ernsthaften Schadensersatzforderungen gibt. Entweder schlafen die präsumptiven Opfer und die nach ihnen benannten Anwälte oder aber deutsche Schädel und ihr Inhalt erweisen sich als stoßresistenter als auswärtige Modelle. Weiterlesen…

Ball paradox – Zweiklassen-Medizin plötzlich akzeptabel

Seit langem wird über Sinn und Zweck des dualen Krankenversicherungssystems gestritten. Die Befürworter einer „Bürgerversicherung“ oder auch von „Kopfprämien“ beanstanden seit langem mit erheblichem Aufwand und beträchtlichem publizistischen Erfolg die von ihnen so bezeichnete „Zweiklassen-Medizin“ und die damit verbundene „soziale Ungerechtigkeit“, deren Beseitigung nur durch die Abschaffung der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelingen könne. Die Vertreter solcher Ideen und erst recht ihre Claqueure in den Medien übersehen dabei geflissentlich, dass es um zwei prinzipiell unterschiedliche Systeme geht, das eine Einkommensfinanziert, das andere auf dem Äquivalenzprinzip basierend, die man so schlicht wie gewünscht und gefordert nicht harmonisieren kann. So hat eine – natürlich viel zitierte – Studie der Bertelsmann Stiftung im Jahre 2020 das für Kenner der Stiftung wenig überraschende Ergebnis erbracht, dass sich die PKV-Versicherten dem „sozialen Ausgleich“ entzögen, indem sie auf ihrem Recht beharrten, private Verträge über alles mögliche und eben auch über ihre Risikoabsicherung im Krankheitsfall abzuschließen. Jeder Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so Bertelsmann, würde dieses unsoziale Verhalten mit jährlich 48 € subventionieren, denn um diesen Betrag könnten die GKV-Beiträge gesenkt werden, wenn endlich alle in den großen Topf der GKV einzahlen würden. Weiterlesen…

Der Praxistest – Die Akkumulation diverser Pflichtverletzungen im VW-Dieselskandal

WELT-Wirtschaftskorrespondent Philip Vetter kommt aus dem Staunen gar nicht mehr heraus. Unter der Überschrift „Der seltsame Poker um die Millionen von Winterkorns Versicherung“ (27.3.2021) wundert er sich erst einmal, dass die Anwälte des VW-Konzerns erst „mehr als fünf Jahre nach Bekanntwerden des Skandals zu dem Ergebnis gekommen“ sind, dass bloß „fahrlässige aktienrechtliche Sorgfaltsverletzungen“ vorlägen. Dann fragt Vetter sich, warum es „keineswegs darum“ gehen soll, „dass Winterkorn frühzeitig von der Installation der Manipulationssoftware gewusst haben soll oder diese sogar angeordnet haben könne“, sondern „nur“ darum, dass Winterkorn es unterlassen habe, Pflichtverletzungen anderer Ex-Organe „unverzüglich und umfassend aufzuklären“. Dann überrascht es Vetter, dass die Anwälte Winterkorns so gut vorbereitet waren, denn „nur wenige Minuten“ nach der Bekanntgabe seiner Inanspruchnahme hätten diese schon mit einer vorbereiteten Presseerklärung reagiert. Und schließlich wundert Vetter sich auch noch über den Zeitpunkt der Ankündigungen – bisher wollte man das Strafverfahren gegen Winterkorn abwarten, das aber soeben erst „ein zweites Mal“ verschoben worden sei –, nur um dann selbst auf eine mögliche Erklärung zu kommen: geht es etwa um „eine goldene Brücke“, die man Winterkorn jetzt bauen wolle, um „mithilfe seiner Versicherung und einer möglichen Millionenzahlung als eine Art Selbstbeteiligung aus der Sache herauszukommen“? Weiterlesen…

Kann das Gesetz durch „schweigende“ AVB abbedungen werden?

Zur Anrechnung von Kosten und Zinsen nach § 101 Abs. 2 VVG

Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 13.12.2019 (I-4 U 23/18, VersR 2020, 683), das sich prima facie mit der Erschöpfung einer Grunddeckung und der Eintrittspflicht einer Anschlussversicherung befasst, zwei bis drei Sätze zur Gestaltung von AVB aufgenommen, die höchste Aufmerksamkeit verdienen. Es ging um die Eintrittspflicht eines Excedentenversicherers nach Erschöpfung der Versicherungssumme des Grundlayers. Für den Verbrauch der Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung, also auch der D&O-Versicherung, kommen drei Zahlungspositionen in Frage: zunächst die Freistellung von Schadensersatz, sodann alternativ oder – nach verlorenem Haftungsprozess – kumulativ Abwehrkosten und schließlich Verzugs- und/oder Prozesszinsen. In Bezug auf die beiden zuletzt genannten Alternativen trifft § 101 Abs. 2 VVG eine nach bisherigem Verständnis eindeutige Regelung: Satz 1 besagt, dass Abwehrkosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden, diese also zusätzlich gezahlt werden müssen. Und Satz 2 sagt, dass das auch für Zinsen gilt, aber nur, wenn und soweit sie vom Versicherer veranlasst wurden. Bei Satz 1 (Kosten) wird gestritten, ob die Regelung abdingbar ist. Darum soll es hier nicht gehen (nur vorsorglich: natürlich ist Abs. 2 Satz 1 abdingbar). Auch nicht um die Frage nach Kosten-Quotierungen, die sich stets stellt, wenn der Geschädigte neben berechtigten auch unbegründete Schadensersatzzahlungen geltend macht oder der geltend gemachte Betrag von vorneherein über der vereinbarten Versicherungssumme liegt. Im Fall von Satz 2 (Zinsen) streitet sich niemand. Allzu klar scheint die gesetzliche Regelung, wonach Zinsen eben nur dann nicht anzurechnen – also zusätzlich zu zahlen – sind, wenn sie vom Versicherer veranlasst wurden. Sind dem unbestritten geschuldeten Schadensersatz Zinsen hinzuzurechnen, ist davon auch freizustellen, die vereinbarte Versicherungssumme ist die Grenze. Weiterlesen…