Prof. Dr. Alexander Bruns , Unentgeltliche Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse – Die Perspektive des Versicherungsrechts

Unentgeltliche Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse sind auch im Privatversicherungsrecht von Bedeutung. Dabei ist – so der Autor Prof. Dr. Alexander Bruns  – die bürgerlich-rechtliche Einordnung und Ausformung der Rechtsverhältnisse auch versicherungsrechtlich relevant, naturgemäß ohne Fragen des Versicherungsrechts abschließend beantworten zu können. Während der Bereich der unentgeltlichen Verträge mit Auftrag, Schenkung, Leihe und unentgeltlicher Verwahrung relativ klar umgrenzt ist, weist der durchaus schillernde Sammelbegriff der Gefälligkeitsverhältnisse erhebliche dogmatische Unschärfen auf. Weiterlesen…

Prof. Dr. Manfred Wandt, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

„Der Versicherungsfall bringt die Stunde der Wahrheit“, so heißt es im Lehrbuch zum Versicherungsrecht (Wandt, Versicherungsrecht), einer Formulierung von Hans-Leo Weyers folgend (Weyers, Versicherungsvertragsrecht). Beide Vertragsparteien, VN und Versicherer, können jetzt aufgrund der Schadensermittlung und -regulierung beurteilen, wie es um die Vertragstreue des anderen bestellt ist. Die Aussage lässt sich auch in dem Sinn verstehen, dass beide Vertragsparteien, insbesondere der VN, bei der dem Versicherungsfall nachfolgenden Prüfung und Regulierung des Schadens die Wahrheit zu sagen haben. Weiterlesen…

Dr. Sven Marlow, Das besondere Transparenzgebot bei vertraglichen Obliegenheiten – Sanktionslose Obliegenheiten in den AKB 08/15, MBKK 09, MBKT 09 u.a.

Nicht selten lehnen Versicherer Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag wegen der Verletzung von Obliegenheiten ab. Solche Obliegenheiten sind im (Privat-)Versicherungsrecht vielfältig und ihre Verletzung kann zu – vollständiger oder teilweiser – Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Doch ganz so einfach ist das nicht. Weiterlesen…

BFH: Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt

Steuerrecht
Einkommensteuer
Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt
EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6
* 1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (i. A. an BFH vom 6. 7. 2005 – VIII R 71/04 – BFHE 210, 326 = BStBl II 2006, 53 m. w. N.). * Weiterlesen…

OLG Celle: Voraussetzungen einer spontanen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Voraussetzungen einer spontanen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des VN
VVG §§ 19, 22; BGB § 123
* 1. Der Versicherer kann auch dann zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein, wenn der VN bei dem Vertragsschluss Umstände verschwiegen hat, nach denen der Versicherer nicht gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG in Textform gefragt hat. *
* 2. Über die Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hinaus kann sich – aus Treu und Glauben – auch eine Aufklärungspflicht des VN in Bezug auf nicht oder nicht ordnungsgemäß in Textform erfragte Umstände ergeben. Es kann dem VN jedoch in der Regel nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn er den Fragenkatalog des Versicherers als abschließend ansieht und keine weiter gehenden Überlegungen dazu anstellt, welche Umstände für den Versicherer darüber hinaus von Interesse sein könnten. Nach der gesetzlichen Wertung obliegt zunächst dem Versicherer die Mitteilung der Umstände, die er für gefahrerheblich ansieht. Eine spontane Anzeigepflicht besteht daher nur bei Umständen, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden kann. *
* 3. Bei dem Abschluss einer Pflegeversicherung für ein Kleinkind besteht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Entwicklungsverzögerung, wenn der Versicherer hiernach in seinem umfangreichen Fragenkatalog nicht gefragt hat, obwohl diese bereits in seinem System als Ablehnungsgrund hinterlegt war. * Weiterlesen…