AG München: Windiger Bauzaun

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung.

Tatbestand:

Der Kl. ist Eigentümer eines Pkw der Marke Audi. In der Nacht vom 28. auf 29. 11. 2015 stürzte ein Bauzaun während eines Sturms auf den ordnungsgemäß an der Rehwiese in München geparkten Pkw und beschädigte diesen. Es wurde im unteren Bereich der D-Säule an der Fondtür und an der Außenspiegelkappe der Lack abgeschrammt. Dadurch entstanden dem Kl. Reparaturkosten in Höhe von 1522,53  sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 493,85, ferner machte der Kl. eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 geltend, insgesamt also 2046,38. Weiterlesen…

AG München: Nachbarn

Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht der Nachbarn.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser.

Tatbestand:

Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kl. im Jahr 2015 errichteten die Bekl. zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kl. Diese Holztrennwand befestigten die Bekl. an der Wohnzimmeraußenwand der Kl. im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Bekl. die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kl. und verfüllten die Dübellöcher.

Außerdem lehnten die Bekl. über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kl. an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kl. beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kl. und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kl. Die Bekl. weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 % auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.

Die Kl. erhoben u. a. Klage zum AG München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kl. anzubringen.

Aus den Gründen:

Die zuständige Richterin gab den Kl. Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. „Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kl. nutzen die Bekl. die Dachkante der Kl. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kl. können daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, so das Urteil.

Die Kl. können auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. „Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kl. durch die Bekl. stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. dar. Durch diesen Eingriff besteht die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kl. eindringt und/oder Frostschäden entstehen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 12. 1. 2017 (233 C 29540/15)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 57 vom 28. 7. 2017)

AG München: Hundeelend

Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz.

Tatbestand:

Der 39-jährige Kl. ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführerhund „F.“ angewiesen. Er hatte bei dem bekl. Versicherer eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach F. (Spanien) in der Zeit vom 18. bis 27.6.2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 5. bis 28.6.2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kl. stornierte daher die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990 Euro in Rechnung. Der Kl. meldete den Schaden seinem Versicherer. Dieser lehnte die Erstattung ab. Weiterlesen…

AG München: Hausrat in der Sammelgarage

Eine Klausel in den AVB einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig.

Tatbestand

Der Kl. hat einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit ca. 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Kl. zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29. 10. 2013 stellte der Kl. fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24. 10. 2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kl. verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er machte einen Schaden von 1333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Weiterlesen…

AG München: Folgenschwerer Austausch der Fluggesellschaft

Die Fluggastrechteverordnung und damit die Möglichkeit für einen Passagier, seine Rechte daraus geltend zu machen, ist nur auf einen Flug anwendbar, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Tatbestand:

Der Kl. buchte bei der bekl. Reiseveranstalterin für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach C. (Sri Lanka) im Zeitraum vom 16. bis 28. 6. 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft A. zum Preis von 1768 Euro. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfuhr der Kl. durch die Anzeige an der Abflugtafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von der Fluggesellschaft A. durchgeführt wurde, sondern von E. Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarte Fluggesellschaft ausgetauscht worden war. Der Rückflug von Colombo nach D. (Vereinigte Arabische Emirate) startete die erst um 7.45 Uhr statt planmäßig um 4.40 Uhr. Dadurch verpassten der Kl. und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von D. nach F. (Deutschland). In F. kamen sie letztlich am 29. 6. 2015 um 2:05 Uhr statt planmäßig am 28. 6. 2015 um 13.40 Uhr an. Weiterlesen…