Prof. Dr. Dirk Looschelders, Aktuelle Probleme der Rechtsschutzversicherung im deutschen und österreichischen Recht

Die Rechtsschutzversicherung ist ein vergleichsweise junger Versicherungszweig, der erst mit der Zunahme des Autoverkehrs größere Verbreitung gefunden hat. In Deutschland und Österreich kommt ihr heute aber auch für viele andere Lebensbereiche große Bedeutung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsschutzversicherung beruhen in beiden Ländern auf der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie vom 22. 6. 1987 (Richtlinie 87/344/EWG) und sind daher weitgehend parallel. Seit der Umsetzung der Richtlinie im Jahr 1990 bzw. 1992 haben sich das deutsche VVG und das österreichische VersVG zwar durch die verschiedenen Novellen des VersVG seit 1994 und die VVG-Reform von 2008 deutlich auseinanderentwickelt. Bei der Rechtsschutzversicherung ergeben sich die wichtigsten Divergenzen aber aus den unterschiedlichen Regelungen über das Recht des VN zur freien Anwaltswahl und dem hiermit korrelierenden Verständnis des Verhältnisses zwischen dem Anwaltsmonopol und der Sorgepflicht der Versicherer. Die damit verbundenen Fragen stehen im Mittelpunkt des aktuellen Beitrags von Prof. Dr. Dirk Looschelders .

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 1237)

OLG Karlsruhe: Private Krankenversicherer dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken

Die Kl. ist bei der Bekl. privat krankenversichert. Sie forderte die Erstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung. Die Kl. kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, sie leidet jedoch an einer chromosomalen Veränderung aufgrund derer die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft bzw. für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent liegt.

Die Bekl. übernimmt laut ihren Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht. Allerdings besteht der Anspruch laut den Versicherungsbedingungen nur, wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Weiterlesen…

OLG Hamm: Gemeinsame Grenzwand vor Nässe schützen – Eigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers

Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen zu haben (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278 BGB). Das hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamm am 3.7.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum vom 10.6.2016 (2 O 350/15 LG Bochum) abgeändert. Weiterlesen…

BGH: Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflugs

Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach Art.5 Abs.1 Buchst. c i.V.m. Art.7 Abs.1 S.1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Weiterlesen…

Martin Wittke, Haftungsfall Nierenlebendspende

Noch immer besteht die weit verbreitete Annahme, eine Nierenlebendspende könne – abgesehen von den mit jedem operativen Eingriff einhergehenden Gefahren – für den Spender folgen- und risikolos durchgeführt werden. So wirbt das Ärzte­blatt mit dem Slogan, dass Nierenlebendspender länger leben als der Durchschnitt der Allgemeinbevölkerung. Auch eine große Zahl von Transplantationszentren weist auf die möglichen negativen Folgen einer Organentnahme für die Spender nur unzulänglich hin. Dieser Verharmlosungseuphorie haben die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Hamm sowie des LG Düsseldorf ein Ende bereitet. Weiterlesen…