OLG Karlsruhe: Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam
Der u.a. für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist. Weiterlesen…