OLG Köln: VW-Abgasskandal – Händler muss voraussichtlich Fahrzeug zurücknehmen und Mehrwert für nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten.

In einem Hinweisbeschluss hat der 18. Zivilsenat des OLG Köln der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt.

Die Kl. hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rd. 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Kl. über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Kl. der Bekl. im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weiterlesen…

OLG Karlsruhe: Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung

Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte
VVG § 1
1. Begehrt der VN Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug wegen angeblich manipulierter Abgaswerte, ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, wenn erwarteten Prozesskosten in Höhe von 7100 Euro ein Wert der Rückabwicklung in Höhe von 25 300 Euro gegenübersteht. Auf günstigere Kosten einer Nachbesserung kann bei einer begehrten Rückabwicklung nicht abgestellt werden.
2. Ein Stichentscheid ist solange bindend, wie eine vertretbare Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Frage zugrunde gelegt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. 12. 2016 (12 U 106/16)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Frage der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Rahmen des „Abgasskandals“ LG Detmold VersR 2016, 1493.

(vollständig abgedr. in VersR 2017, 223)

 

LG Detmold: Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen vom Abgasskandal betroffenen Pkw ist keine mutwillige Interessenwahrnehmung

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen vom Abgasskandal betroffenen Pkw ist keine mutwillige Interessenwahrnehmung
VVG § 125
Der Erfolg einer Nachbesserung eines vom Abgasskandal betroffenen Pkw, ohne dass gleichzeitig andere Nachteile (z. B. Mehrverbrauch) eintreten, ist nicht sicher. Die Interessenwahrnehmung mit dem Ziel der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags ist daher nicht von vornherein mutwillig.
LG Detmold, Urteil vom 11. 8. 2016 (9 O 51/16)
– nicht rechtskräftig –
(abgedr. in VersR 2016, 1493)

OLG Braunschweig: LG Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG

Zurzeit sind beim LG Braunschweig 170 Schadensersatzklagen von Anlegern anhängig. Die  überwiegende Anzahl der Klagen stammt von privaten Anlegern. Eine Klage wird von 277 Klägern (ursprünglich 278), institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland, geführt. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich auf 3.255.002.361,66 Euro. Eine weitere Klage von überwiegend institutionellen Anlegern hat einen Streitwert von 679.740.713,43 Euro. Das Gesamtvolumen aller bisher eingereichten Klagen beträgt knapp 4 Mrd. Euro.

Die 5. Zivilkammer hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG mit Datum vom 5.8.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gem. § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen.

Dieser Vorlagebeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen und eine knappe Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

Die Feststellungsziele sind aus den verschiedenen Musterverfahrensanträgen der Anlegerklagen zusammengefasst.

Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist auf der Internetseite des LG Braunschweig unter www.landgericht-braunschweig.de unter der Rubrik: Aktuelles/Informationen KapMuG-Verfahren abrufbar.

Der Vorlagebeschluss wird in Kürze im elektronischen BAnz (Klageregister) veröffentlicht und ist dort für jedermann unter www.bundesanzeiger.de einsehbar.

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister wird das LG Braunschweig voraussichtlich alle diejenigen Verfahren aussetzen, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Zu der beabsichtigten Aussetzung sind die Parteien grundsätzlich anzuhören, wobei Verfahrensbeteiligte bereits vorab mitgeteilt haben, nicht auf ihr rechtliches Gehör verzichten zu wollen. Zudem kann ein Aussetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 252, 567 ff. ZPO) zum OLG Braunschweig angefochten werden.

Der Vorlagebeschluss des LG Braunschweig vom 5.8.2016 ist unanfechtbar und für das OLG Braunschweig bindend. Allerdings bilden die in dem Beschluss enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfahrens. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten.

Das OLG Braunschweig wird im weiteren Verfahrensgang durch unanfechtbaren Beschluss den Musterkläger aus denjenigen Klägern bestimmen, deren Verfahren durch das LG Braunschweig ausgesetzt worden sind. Nach Auswahl des Musterklägers wird das OLG das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen BAnz öffentlich bekannt machen. Ab der Bekanntmachung kann ein Anspruch in einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem OLG zum Musterverfahren angemeldet werden. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens kann aufgrund der zunächst noch erforderlichen Verfahrensschritte frühestens im vierten Quartal des Jahres 2016 gerechnet werden.

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 8.8.2016